Lohnfortzahlung

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), §§ 3 ff. für Angestellte und Arbeiter einheitlich geregelt. Was Sie für Rechte bei der Lohnfortzahlung haben erfahren Sie in diesem Artikel.

Die wichtigsten Voraussetzungen auf einen Blick

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist dann möglich, wenn Sie alle genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Chef muss für einen Zeitraum von 6 Wochen einen Betrag (Lohnfortzahlung) zahlen, den der erkrankte Arbeitnehmer in der gleichen Höhe als Gehalt bezogen hätte.

Das heißt, eine Lohn-Fortzahlung erfolgt immer zu 100 % des eigentlichen Arbeits-Entgeltes. Überstunden sind von dieser Regel ausgenommen.

Kommt es zu weiteren Erkrankungen des Arbeitnehmers und dementspr. einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Dann können Sie den Anspruch auf eine Zahlung für die jeweilige Krankheit neu geltend machen. Handelt es sich aber bei den Neu-Erkrankungen um dasselbe Grundleiden? So erfolgt eine Lohnfortzahlung erst dann erneut, wenn der Arbeitnehmer wieder weitere 6 Monate ohne Unterbrechung gearbeitet hat bzw. 1 Jahr seit der letzten Lohn-Fortzahlung vergangen ist.

Es gibt 6 Wochen lang die volle Höhe des Gehalts vom Chef, wenn Sie krank Zuhause sind. Doch müssen Sie dafür die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • rechtzeitig krank melden,
  • Facharzt aufsuchen,
  • arbeitsunfähig sein,
  • Vorsicht bei selbst verursachten Unfällen (!),
  • Arbeits-Verhältnis mind. 4 Wochen alt.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Für eine Lohnfortzahlung in der Krankheit müssen Sie diese Voraussetzungen erfüllen:

1. Lohnfortzahlung: Krankheit und Mitteilungspflicht

Bei einer Krankheit handelt es sich um eine geistige oder körperliche Beeinträchtigung. Diese führt zu einer Arbeitsunfähigkeit und/oder macht eine heilende Behandlung notwendig. Art und Ursache sind dabei erst einmal unerheblich. Erkrankt ein Arbeitnehmer, hat er dies seinem Chef sofort mitzuteilen. Nur so erfolgt die Zahlung im Krankheitsfall rechtzeitig.

2. Lohnfortzahlung: Nachweis durch Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung durch ärztliches Attest

Dauert eine Krankheit mehr als 3 Tage an, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen jedoch bis zum 4. Tag, eine ärztliche Bescheinigung zu zeigen. So gibt es eine fristgemäße Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ein paar Arbeitgeber verlangen auch eine sofortige Vorlage der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung. Die Wahl des Arztes obliegt allein dem Arbeitnehmer.

Anmerkung: Arbeitnehmer, die „blau machen“, um möglicherweise schwarz zu arbeiten, laufen Gefahr, sofort die Kündigung zu erhalten. Eine Lohnfort-Zahlung gibt es in diesem Fall nicht mehr. Besteht der begründete Verdacht, kann der Arbeitgeber einen Detektiv engagieren, um den Arbeitnehmer beobachten zu lassen. Was viele nicht wissen: Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Arbeitnehmer – aber natürlich nur, wenn sich der Verdacht bestätigt!

Macht der Angestellt blau. Geht er schwarz arbeiten und wird erwischt. Gibt es anstelle der Lohnfortzahlung die Kündigung.

3. Lohnfortzahlung: Verschulden der Krankheit

Möchte ein Arbeitnehmer seine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten, darf er seine Erkrankung nicht selbst verschuldet haben.

Autounfall verschuldet?

Wird zum Beispiel eine stark befahrene Straße leichtfertig überquert, liegt eine Schuld vor. Bei einer schmalen Überschreitung der max. Geschwindigkeit jedoch noch nicht.

Aber: Wer mit dem Auto fährt und dabei nicht angeschnallt ist, hat die Arbeits-Unfähigkeit bei einem Unfall selbst verschuldet und kann nicht mit einer Lohn-Fortzahlung rechnen.

Kommt es zu einem legalen Abbruch einer Schwangerschaft? Dann liegt kein Verschulden vor. Ist ein Arbeitnehmer nach einer Organ-Spende dagegen arbeits-unfähig, trägt er laut Bundes-Arbeitsgericht die Schuld dafür – fragwürdig, aber wahr.

Bei Sport entscheidet die Rechtsprechung freier. „Sportarten“ wie Finger-Hakeln, Amateur-Boxen, Drachen-Fliegen oder Fußball sind jeweils erlaubt, solange Sie die dafür notwendigen Sicherheits-Vorkehrungen einhalten.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kleinunternehmen

Klein-Unternehmen sind Firmen, die in der Regel nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen. Hierfür sieht das Lohn-Fortzahlungsgesetz gemäß § 10 eine Lohn-Fortzahlung für gesetzlich Versicherte von 80 % des Gehalts vor. Mit dieser Regel soll ein Ausgleich der erhöhten wirtschaftlichen Belastung stattfinden.