Krankmeldung im Studium

Krankmeldung im Studium: Was müssen Studenten beachten?

Krankmeldung im Studium – Auch Studenten werden krank, erkälten sich oder ziehen sich eine Verletzung zu. Anders als bei Arbeitnehmern ist es hier nicht offensichtlich, wie sie sich im Falle einer Krankmeldung zu verhalten haben. Studenten, die sich krankmelden, müssen gerade vor Prüfungen unbedingt ein ärztliches Attest vorlegen, ansonsten gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Krankmeldung im Studium

Auch für den Anspruch auf BAföG ist das Attest entscheidend, denn dieser kann einerseits wegfallen, wenn der Student an Prüfungen und Seminaren nicht teilnimmt, er kann sich aber auch verlängern, wenn die Krankheit das Studium erschwert.

Krankmeldung vor einer Prüfung

Wenn der Student vor einer Prüfung erkrankt, legt er ein ärztliches Attest vor, das eindeutig belegt, dass er am Prüfungstag prüfungsunfähig ist. Für solche Atteste gibt es Muster und Hinweise. Das Attest ist bis spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin an der Hochschule oder der Universität (Abteilung für Prüfungsangelegenheiten) vorzulegen.

Viele Hochschulen akzeptieren neben der Zusendung des Originals auch ein Fax oder einen per Mail zugesandten Scan, wobei das Original nachzureichen ist. Ein Original auf dem Postweg sollte nur mit eingeschriebenem Brief versandt werden, denn das ist wesentlich sicherer als ein Standardbrief der Post. Universitäten und Hochschulen in Deutschland richten sich mit dieser Regelung nach dem im Artikel 3 Absatz 1 GG festgeschriebenen Grundsatz der Chancengleichheit, der im Prüfungsrecht eine besondere Bedeutung hat. Demnach sind für Prüflinge gleichmäßige Prüfungsvoraussetzungen einzurichten, damit die Erfolgsaussichten für alle Teilnehmer gewahrt bleiben. Sollten Prüflinge unterschiedliche Prüfungsbedingungen vorfinden, wäre diese Chancengleichheit verletzt. Das betrifft auch unterschiedliche Bedingungen, die in der Person des Prüflings selbst zu finden sind, also einer Krankheit.

Wichtig zu wissen ist, dass an einigen Universitäten die Studenten Atteste vorlegen müssen, auf denen die Symptome der Krankheit oder eine Diagnose stehen. Die Hochschulen begründen diese Entscheidung damit, dass es zu viele Gefälligkeitsatteste gibt und sie selbst entscheiden dürften, ob ein Student prüfungsfähig sei. Datenschützer kritisieren diese Regelung, da die Studenten ihren Arzt somit von der Schweigepflicht entbinden müssen. Aus diesem Grund sollten sich alle Studenten an der Prüfungsordnung ihrer Hochschule orientieren, um die Krankmeldung anerkannt zu bekommen. Anderenfalls könnte es passieren, dass die Hochschule entscheidet, die Prüfung sei nicht bestanden, da die Prüfungsordnung missachtet wurde.

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BAföG-Anspruch bei Krankheit

Wenn Studenten länger erkrankt sind und dies auch nachweisen, kann das eine spätere Vorlage von dem im Rahmen der BAföG-Förderung geforderten Leistungsnachweisen rechtfertigen. Die Förderdauer verlängert sich dadurch unter Umständen auch über die Grenzen der Förderungshöchstdauer hinaus. Hierfür ist ebenfalls das ärztliche Attest zwingend erforderlich.

Bei einer Krankheitsdauer mit einer Länge von über drei Monaten sollten die Studenten einen Urlaubsantrag stellen, in welchem zwar der BAföG-Anspruch erlischt, stattdessen aber ALG II beantragt werden kann. Wenn die Beurlaubung rückwirkend für das gesamte Semester ist, müssen die erhaltenen Förderbeträge an das BAföG-Amt zurückgezahlt werden. Mit anderen Sozialleistungen kann dieser Verlust nur schwer ausgeglichen werden, da diese nicht rückwirkend gezahlt werden.

Ab dem siebten Monat einer Krankheit gibt es Sozialgeld oder Sozialhilfe entsprechend der Lebensverhältnisse des Studenten. Ohne ärztliches Attest hingegen kann BAföG ersatzlos gestrichen werden. Darum sollte bei einer länger anhaltenden Krankheit unbedingt das zuständige Bafög-Amt mittels eines Attests informiert werden.

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