Krankschreiben bei Corona

Die aktuelle deutsche Bilanz des Coronavirus (ARSCoV2): über 2.400 erkranke Menschen, fünf Todesfälle, geschlossene Schulen und abgesagte Großveranstaltungen ab 1.000 Personen. Wer den Verdacht hat, sich mit COVID-19 infiziert zu haben, geht zwei Wochen in Quarantäne, weil er als hochansteckend gilt. In diesem Fall auf die Arbeit gehen? Unmöglich. Doch die meisten Arbeitgeber verlangen eine Krankschreibung ab dem ersten Fehltag. Mit dem Coronavirus eine der ohnehin überlasteten Arztpraxen aufsuchen und dort gegebenenfalls weitere Menschen anstecken? Undenkbar.

Viele fragen sich daher, was sie im Falle des Falles tun sollen und können – ganz gleich, ob man sich mit dem Coronavirus infiziert hat oder eine andere Krankheit hat. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zu aktuellen Situation und Regelung.

  1. Wie sind die Symptome bei Corona?

Eine Corona-Infektion wirkt zunächst wie eine Grippe: Fieber, Schnupfen, Mattheit, trockener Husten, Atemwegsprobleme, kratzen im Hals, Kopf- und Gliederschmerzen aber auch durch Übelkeit, Durchfall und Schüttelfrost. Die Symptome müssen nicht alle zusammen auftreten, da jeder Mensch etwas anders reagiert.

  1. Muss und darf ich mich wegen Corona krankschreiben lassen?

Selbstverständlich. Nach aktueller Lage werden sogar die Betroffenen, die nur im Verdacht stehen, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, in zweiwöchiger (häuslicher) Quarantäne behalten.

  1. Darf ich eine Arztpraxis überhaupt betreten, wenn ich Corona habe?

Sollten Sie ein Verdachtsfall auf Corona sein, rufen Sie bitte unbedingt vorher bei Ihrem Arzt an und gehen Sie nicht einfach in die Praxis. Die Praxis muss die Möglichkeit bekommen, sowohl das Personal, als auch die anderen Patienten ausreichend zu schützen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Alternativ können Sie auch den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel.: 116117) in Anspruch nehmen.

4.    Wie verhalte ich mich, wenn ich „normal“ krank bin?

Sollten Sie „leichte Erkrankungen der oberen Atemwege“ haben (z. B. Erkältung, Grippe, Influenza) oder beispielsweise chronisch krank sein, können Sie sich nach der neuen Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die am seit 9. März 2020 in Kraft trat, eine telefonische Krankschreibung durch ihren Arzt erhalten. Die Krankschreibung kann bis zu sieben Tage erfolgen. Das Einlesen Ihrer elektronischen Gesundheitskarte ist bei einer „telefonischen AU-Bescheinigung“ nicht notwendig.

5.    Wie übermittle ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber?

Der Kassenärztliche Bundesverband(KBV) fordert Arbeitgeber auf, ihren Arbeitnehmern mehr Zeit für eine Krankschreibung zu geben, als die bisher üblichen maximal 3 Tage. Je nach Unternehmensstruktur ist es möglich, die Krankschreibung vorab per E-Mail, Whatsapp oder Fax zu senden, denn das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) unterscheidet die Formen nicht. Wichtig bei der Übermittlung per E-Mail ist die regelmäßige Kontrolle des Postfachs seitens des Arbeitgebers. Auf jeden Fall sollten Sie sich auch telefonisch krankmelden und dann die Krankmeldung auf einem anderen Weg zustellen.

6. Wie müssen Arbeitgeber auf Krankschreibungen von angestellten Mitarbeitern reagieren?

Angestellte Mitarbeiter erhalten die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das bedeutet, dass der Lohn maximal 6 Wochen weitergezahlt wird, sofern die Beschäftigung mindestens 4 Wochen besteht. Nach 6 Wochen springt die Krankenkasse ein und zahlt dem Arbeitgeber das Krankengeld.

 

 

 

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