Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall wegen künstlicher Befruchtung

Zumindest einmal im Leben Mutter und Vater zu werden, ist hierzulande der Traum vieler Paare. Kollidieren tut dieser Wunsch allerdings regelmäßig mit der beruflichen Auslastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. In einem besonderen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht vor knapp zwei Jahren zu klären, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund einer künstlichen Befruchtung arbeitsunfähig wird – und entschied dagegen. 

Kinderwunsch ist eine persönliche Lebensentscheidung 

Frau hält sich ihren runden Bauch.
Mit einer Schwangerschaft erfüllen sich viele Arbeitnehmerinnen einen persönlichen Traum, doch darunter leidet die Arbeitsfähigkeit. Bildquelle: Free-Photos / pixabay.com

Kinder bereichern das eigene Leben, aber stellen es nicht selten auch komplett auf den Kopf. Im Jahr 2017 gab es in Deutschland 5,94 Millionen Familien, in denen zumindest ein Kind lebte. Etliche Paare, bei denen die Zeugung des Nachwuchses auf natürlichem Wege nicht klappen will, helfen inzwischen ihrem Kinderwunsch auf medizinischem Wege nach und bemühen beispielsweise die Dienste einer Fertilitätsklinik. Doch was viele angehende Eltern und Mütter vergessen, ist: Ein Kinderwunsch ist Privatsache und kann schnell zu Konflikten mit dem Arbeitgeber führen. Dies geschah auch in einem Fall, den des Bundesarbeitsgericht (BAG) Anfang 2017 entscheiden musste. Im Sachverhalt ging es um eine Frau, die sich aufgrund der eingeschränkten Zeugungsfähigkeit ihres Partners für eine künstliche Befruchtung entschieden hatte und für die Zeit der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit ihr fortgezahltes Entgelt behalten wollte. Der Arbeitgeber hatte dies nach umfassender Kenntnisnahme zurückverlangt und bekam vom BAG Recht: 

  • Das Gericht urteilte, dass die Fehlzeiten auf der Arbeit durch die Frau selbst zu verantworten gewesen seien 
  • Die aus dem medizinischen Eingriff hervorgehende Arbeitsunfähigkeit sei für die Frau vorhersehbar gewesen

Das Gericht zitierte zu seiner Entscheidung §3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), in dem der Gesetzgeber das anspruchsausschließende Verschulden des Arbeitnehmers normiert hat, und berief sich darauf.

Krankheit des Partners reichte für Anspruchsbegründung nicht

Zur Krankheit bzw. eingeschränkten Zeugungsfähigkeitdes Partners der Arbeitnehmerin führte das Gericht aus, dass diese gerade nicht bei der Arbeitnehmerin selbst vorgelegen habe. Zudem sei die Arbeitnehmerin – wie jeder Arbeitnehmer – auch dazu verpflichtet gewesen, ihre Gesundheit und damit Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber zu erhalten. Dies habe sie im vorliegenden Fall nicht getan, weil sie die Arbeitsunfähigkeit durch den medizinischen Eingriff willentlich herbeigeführt habe. Nicht gelten lassen lies das Gericht auch den Einwand, dass der Arbeitgeber das zeitlich begrenzt existierende, allgemeine Krankheitsrisiko von Arbeitnehmern zu tragen habe: 

  • Begründet wurde dies damit, dass §3 EFZG hierfür einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand voraussetze, der vor der In-vitro-Fertilisation nicht bestanden habe 
  • Zudem sei die Fertilisation auch nicht als fehlgeschlagene und damit anspruchsbegründende Heilbehandlung einer Krankheit zu klassifizieren

Entgeltfortzahlungsanspruch nur in Ausnahmefällen denkbar 

Das BAG machte mit dem medial nicht ganz unumstrittenen Urteil deutlich, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch in derartig gelagerten Fällen nur ganz ausnahmsweise zu Recht geltend gemacht werden kann. Die ist zum Beispiel denkbar, wenn durch den unerfüllten Kinderwunsch der Frau seelische Beeinträchtigungen bei ihr selbst hervorgerufen werden, die durch eine erfolgreiche In-vitro-Fertilisationbeseitigt werden können. Dieses Argument wurde von der Arbeitnehmerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Zusammenfassend kann zum Prozess also gesagt werden: 

  1. Der Kindeswunsch ist vorrangig eine Frage der individuellen Lebensgestaltung
  2. Er ist zwar rechtlich durch Mutterschutzlohn, aber nur äußerst begrenzt durch einen etwaigen Entgeltfortzahlungsanspruch abgesichert 

Bestehen kann ein Entgeltforzahlungsanspruch bei einer durchgeführten In-Vitro-Fertilisation trotzdem. Allerdings ist dies – auch nach Auffassung des Gerichts – nur der Fall, wenn der Eingriff gemäß medizinischer Standards erfolgte und mit einer anschließenden Arbeitsunfähigkeitnicht vorab schon gerechnet werden musste.