Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein sozialversicherter Arbeitnehmer erkrankt oder einen Unfall hat und dadurch die bisher ausgeführte Erwerbstätigkeit nur noch unter akuter Verschlimmerung des Zustands ausführen könnte. Wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt und durch Krankschreibung bestätigt, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder Verletztengeld. Die Arbeitsunfähigkeit kann nur wenige Tage dauern oder auch dauerhaft sein (Behinderung) und muss auf alle Fälle dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Mitteilungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch telefonisch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer nicht länger als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, muss dem Arbeitgeber zwingend eine ärztliche Bescheinigung oder Attest im Rahmen der Krankschreibung vorgelegt werden.

Der Arbeitnehmer erhält diese Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit in doppelter Ausführung. Die Kopie mit der Diagnose geht an die Krankenkasse, die andere Kopie ohne Diagnose an den Arbeitgeber. Auf dem Krankschreibungsformular steht auch, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert. Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens an dem der Krankmeldung folgenden Arbeitstag vorliegen. Der Arbeitgeber kann auch die Vorlage der Bescheinigung gleich am Tag der Erkrankung verlangen.

Diese Bescheinigung und die Diagnose sind grundsätzlich bindend. Sollten dennoch Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise an der Diagnose bestehen, können sowohl Arbeitgeber als auch Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung eingeschalten. Es darf sich beispielsweise nicht um Arbeitsunfähigkeit handeln, die der Arbeitnehmer selbst verursacht hat.

Lückenloser Nachweis

Eine weitere Verpflichtung für den Arbeitnehmer ist die sogenannte Lückenlosigkeit der Krankschreibung. Gemeint ist, dass der Arbeitnehmer lückenlos arbeitsunfähig beziehungsweise krankgeschrieben sein muss, auch am Wochenende und an Feiertagen. Das ist notwendig, damit keine Nachteile bei in Anspruch genommenen Leistungen entstehen. Die lückenlose Krankschreibung liegt vor, wenn die neuerliche Krankschreibung an jenem Tag erfolgt, mit dem die vorherige Bescheinigung endet. Endet beispielsweise eine Krankschreibung an einem Freitag, jedoch die Arbeitsunfähigkeit dauert noch am Wochenende und länger an, muss spätestens an diesem Freitag eine neue Bescheinigung vorgelegt werden. Eine Rückdatierung einer Krankschreibung ist nicht möglich und wird nicht anerkannt. Ausnahmen von diesen Regelungen gibt es nur, wenn akute Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit vorliegt, wenn etwa ein Patient ins Koma fällt.

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers sind durch die sogenannte Entgeltfortzahlung gedeckt, die im Gesetz verankert ist. Das bedeutet, es ist eine arbeitsrechtliche Regelung und keine Leistung der Sozialversicherung. Die Arbeitnehmer erhalten die volle Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts mit Zulagen, wenn sie die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich gemeldet haben. Auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende in einem vier oder mehr Wochen dauernden Arbeitsverhältnis fallen unter diese Regelung.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen mit der Entgeltfortzahlung, gibt es Krankengeld von der Krankenkasse als Lohnersatzleistung. Dieses individuell berechnete Krankengeld ist nicht so hoch wie das Nettoeinkommen und kann innerhalb von drei Jahren für die gleiche Krankheit maximal eineinhalb Jahre lang gezahlt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sozial- beziehungsweise krankenversichert ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankheit oder stationäre Behandlung im Krankenhaus eingetreten ist.

Geht es um eine Folgekrankheit, die nach der Entgeltfortzahlung auftrat, kann kein Krankengeld bezahlt werden. Auch die Bezieher von Arbeitslosengeld II und von Sozialgeld erhalten kein Krankengeld.

Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

In Deutschland ist rund jeder vierte Berufstätige dauerhaft arbeitsunfähig. Liegt eine schwere Behinderung vor, helfen die zuständigen Agenturen für Arbeit bei Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung. Sie beraten auch die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen und fördern die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine Möglichkeit ist beispielsweise die stufenweise Wiedereingliederung von Schwerbehinderten ins Arbeitsleben. Bezieher von Arbeitslosengeld II und Angehörige der Bedarfsgemeinschaft müssen sich jedoch nicht an die Agenturen für Arbeit, sondern an das zuständige Jobcenter wenden.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Grundsätzlich gibt es keine Arbeitsunfähigkeitsversicherung, auch wenn der Volksmund diese mit der Berufsunfähigkeitsversicherung gleichsetzt. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung sorgt dafür, dass Sie im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht nur mit einer minimalen staatlichen Rente dastehen. Sie erhalten bei den meisten Anbietern eine Auszahlung bereits ab einer 50-prozentige Berufsunfähigkeit. Eine weitere Alternative ist der Abschluss einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Sie ähnelt der Berufsunfähigkeitsversicherung, zahlt jedoch nur bei schwerer Beeinträchtigung. Vor Abschluss von derartigen Versicherungen müssen Sie sich auf alle Fälle einem Gesundheitstest unterziehen.

Problematische Berufe

Bestimmte Berufe und auch eine Vorerkrankung können zu erhöhten Prämien oder einem Teilausschluss von Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung führen. Als problematisch gelten körperlich anstrengende Tätigkeiten wie etwa Gerüstbauer, Dachdecker, Zimmerer, Fliesenleger und auch Krankenschwestern. Höhere Prämien müssen Sie ebenfalls zahlen, wenn Sie riskante Hobbys wie Bungee-Jumping oder Tauchen betreiben. Bestimmte Extremsportarten wie Skispringen sind grundsätzlich von einer Berufsunfähigkeitsvorsorge ausgenommen; dasselbe gilt bei psychischen Erkrankungen oder Drogenproblemen.