Was ist eine Versicherungslücke?

In Deutschland ist die Krankenversicherung seit 2007 Pflicht. Das bedeutet, alle in Deutschland Lebenden müssen eine Krankenversicherung haben. Diese kann entweder die gesetzliche oder die private Krankenversicherung sein. Eine Versicherungslücke ist jener Zeitraum, in welchem Sie keinen Versicherungsschutz durch Gesetzliche oder Private Krankenkassen genießen. Das kann mehrere Ursachen haben und durchaus unfreiwillig geschehen. Unselbständige können etwa zwischen zwei Arbeitsverträgen in eine Versicherungslücke geraten. Weitere Gründe können einen Auslandsaufenthalt oder eine geringfügige, nicht versicherungspflichtige beziehungsweise selbständige Tätigkeit sein.

Was kann ich dagegen tun?

Grundsätzlich müssen ausstehende Krankenversicherungsbeiträge zurückgezahlt werden. Unselbständig Beschäftigten entstehen jedoch keinerlei Gebühren durch Versicherungslücken, da ja der jeweilige Arbeitgeber beziehungsweise das Arbeitsamt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufkommen muss. Der Beitrag für geht automatisch vom Bruttogehalt an die Krankenkasse. Auch im Falle einer Pause zwischen zwei Arbeitsverträgen besteht also Versicherungsschutz, vorausgesetzt, Sie haben diese Pause Ihrem Arbeitsamt gemeldet.

Wie schließe ich die Versicherungslücke?

Wenn Sie vor der Versicherungslücke bereits krankenversichert waren, gibt es Unterschiede bei gesetzlicher und privater Versicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung bietet eine Ermäßigung auf Beitragsschulden auf ein geschätztes Einkommen. In 2018 sind das monatlich 44,50 Euro für jeden versicherungslosen Monat, und Sie dürfen in dieser Zeit keine Leistungen auf Kosten der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Außerdem darf Ihre versicherungslose Zeit nicht weniger als drei Monate dauern.

Bei einer privaten Krankenversicherung müssen Sie für die ersten sechs Monate die volle Prämie, danach ein Sechstel davon nachzahlen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

Wenn Sie die Beitrage nicht zahlen können

Sollten Sie in Schwierigkeiten geraten und Krankenkassenbeiträge nicht mehr begleichen können, erhalten Sie auch weniger Leistungen. Bei zwei Monaten im Rückstand bekommen Sie nur noch Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen bei akuten Erkrankungen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Den vollen Leistungsumfang gibt es erst wieder, wenn Sie die ausstehenden Beiträge bezahlen oder wenn Sie Hilfebedürftigkeit nachweisen können. In derartigen Fällen können die Beiträge halbiert und durch Zuschüsse von Grundsicherungs- oder Sozialversicherungsträgern gestützt werden.

Bei einer privaten Versicherung können Sie Zahlungsaufschub, Stundung oder Ratenzahlung beantragen.

Ruhend gestellte Verträge werden automatisch in den Notlagentarif überführt. Dieser soll Versicherten über einen finanziellen Engpass hinweg helfen. Jedoch gibt es hier auch keine Alterungsrückstellungen und bereits Angespartes für das Alter reduziert sich. Erst nach Begleichung Ihrer Schulden kehren Sie wieder in Ihren früheren Vertrag zurück.

Kündigung der Krankenversicherung?

Wenn Sie die Beiträge einfach nicht mehr bezahlen, können Sie Ihre Krankenversicherung nicht einfach aufkündigen. Umgekehrt kann Ihre Krankenversicherung Sie nicht einfach aus der Versicherungspflicht entlassen. Ihre Schulden steigen daher weiter mit jedem säumigen Monat. Sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Krankenkassen können Rückstände einfordern und Säumniszuschlag erheben. Dieser Zuschlag beträgt ein Prozent der Beitragsschulden.

Bisher keine Krankenversicherung?

Wenn Sie zuvor weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, werden Sie in dem System versichert, dem Sie aufgrund der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen sind. Unselbständige fallen unter die gesetzliche und Selbständige unter die private Krankenversicherung. Eine private Krankenversicherungen muß Ihnen im Falle einer Neuanmeldung den sogenannten Basistarif anbieten.

Aus dem Ausland zurück?

Wenn Sie aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, können Sie sich ebenfalls erneut gesetzlich oder privat krankenversichern, je nachdem, welche Versicherungsform Sie vorher hatten. In die gesetzliche Krankenversicherung können Sie auch dann zurückkehren, wenn Sie einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgingen. Das gilt auch für vorher freiwillig Versicherte, wenn sie auch im Ausland gesetzlich abgesichert waren.

Personen, die in Deutschland noch nie krankenversichert waren, müssen sich entsprechend der zuletzt im Ausland ausgeübten Berufstätigkeit zuordnen.

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