Krankenversicherung für Rentner

Die Krankenversicherung für Rentner gibt es sein 1941. Davor konnten mittellose erkrankte Rentner nur die öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen. Diese Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Rentner, die seit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag eine bestimmte Zeit in einer gesetzlichen Krankenkasse oder auch der Sozialversicherung in der DDR in einer Form versichert waren. Jene Senioren, welche von der Krankenversicherung für Rentner ausgeschlossen sind oder sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, müssen sich privat absichern.

Wann gilt die Krankenversicherung für Rentner?

Für Rentner mit einer Rente der Deutschen Rentenversicherung gilt, dass sie in der gesetzlichen Krankenversicherungpflicht krankenverschert sind, wenn

  • sie die Rente schriftlich beantragt haben
  • einen Rentenanspruch haben und auch
  • die Vorversicherungszeit erfüllen.

Zur Vorversicherungszeit zählen nicht nur die berufstätigen Jahre, sondern auch drei Jahre pro Kind werden dazugerechnet. Es gibt auch die Möglichkeit, eine Anwartschaft bei ruhendem Leistungsanspruch monatlich zu bezahlen. Damit ist gesichert, dass bei einem beruflichen Aufenthalt im Ausland oder bei Beschäftigung in einer internationalen Organisation Vorversicherungszeiten für die gesetzliche Krankenkasse der Rentner anfallen.

Freiwillige Versicherung

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann die Krankenversicherung freiwillig fortgesetzt werden. Jedoch nur dann, wenn Senioren davor in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, freiwillig versichert oder familienversichert waren. Dabei gilt, dass die Versicherungszeit ab Antritt der ersten Arbeitsstelle bis hin zum Rentenantrag in zwei Hälften geteilt wird. Senioren müssen mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich versichert sein. In anderen Worten, die Vorversicherungszeit muss erfüllt sein, um sich in der Krankenversicherung der Rentner versichern lassen. Es muss auch unbedingt ein Anspruch auf Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

Fristen und Beiträge

Sobald ein Rentenantrag gestellt wird, beginnt auch die Krankenversicherung der Rentner. Damit sind deren Mitglieder auch deren hinterbliebene Angehörige pflichtversichert. Witwen, Witwer und Waisen gelten vor dem Gesetz als Rentner sofort ab Rentenbezug, unabhängig von ihrem tatsächlichen Alter.

Die Versicherungsbeiträge der Krankenversicherung für Rentner sind teilweise vom Versicherten und von der Rentenversicherung zu tragen. Freiwillig versicherte Senioren können über einen Antrag Zuschüsse von ihrem Rentenversicherungsträger für ihre Prämien erhalten. Unterstützung für die Versicherungsbeiträge selbst gibt es jedoch nicht.

Der Beitragssatz der Krankenversicherung für Rentner orientiert sich am allgemeinen Beitragssatz des gesetzlichen Krankenversicherungssystems. Der allgemeine Beitragssatz für Rentner beträgt 14,6 Prozent. Davon bezahlen die Senioren 7,3 Prozent selbst, sie restlichen 7,3 Prozent zahlt die Rentenversicherung. Das gilt auch bei ausländischen Renten. Für freiwillig Versicherte gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14 Prozent.

Es kann auch ein Zusatzbeitrag der Krankenkasse verlangt werden, welcher von den Versicherten selbst getragen werden muss. Dies ändert sich 2019, wenn neue Koalitionsverträge in Kraft treten. Dann gilt ein paritätischer Beitragssatz laut Koalitionsvertrag.

Pflegeversicherung

Grundsätzlich gilt, dass alle in der Krankenversicherung der Rentner Versicherten zugleich in der Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert sind. Der Satz für diesen Pflegeversicherungsbeitrag für die Versicherten beträgt 2,55 Prozent. Kinderlose Rentner bezahlen einen erhöhten Beitrag von 2,80 Prozent, jedoch nur, wenn sie nach 1940 geboren sind. Für zusätzliche Einkünfte, wie etwa aus selbständiger Tätigkeit, Versorgungsbezügen oder ausländischen Renten sind ebenfalls Beiträge zu entrichten.

Freiwillige Versicherung und Künstler

Freiwillig Versicherte bezahlen Beiträge, die nach dem monatlichen Mindesteinkommen in Höhe von 1.015 EUR berechnet sind. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die eigentliche Rente geringer ausfällt. Als maximal Beitragsbemessungsgrenze gelten 4.4245 Euro im Monat.

Sollte ein weiterhin berufstätiger Rentner in der Künstlersozialkasse pflichtversichert sein, zahlt die Künstlersozialkasse einen Teil des Beitragssatzes. Damit ist der Rentner direkt bei seiner entsprechenden Krankenkasse versichert. Außerdem ist die Krankenkasse frei wählbar, wenn keine Mindestbindungsfrist besteht.

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