Krankschreibung & Krankengeld der SECURVITA Krankenkasse
Für den Erhalt von Krankengeld von einer deutschen Krankenkasse ist die Voraussetzung, vom behandelnden Arzt die Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall bescheinigt zu erhalten. Diese Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit oder umgangssprachlich Krankschreibung muss bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden. Anspruch auf Krankengeld haben alle pflicht- und freiwillig versicherten Arbeitnehmer sowie die Empfänger von Arbeitslosengeld. Erfolgt die Krankschreibung durch den Arzt, erhalten die Versicherten Krankengeld der SECURVITA Krankenkasse. Voraussetzung ist, dass entweder der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder jener auf Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit abgelaufen sind.
Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld der SECURVITA beträgt 70 Prozent des entgangenen Bruttogehalts oder höchstens 103,25 Euro brutto pro Tag. Das entspricht dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen maximalen Krankengeld. Insgesamt darf das Krankengeld der SECURVITA nicht mehr als 90 Prozent des entgangenen Nettoentgeltes betragen. Als Summe ausgedrückt beträgt diese Beitragsbemessungsgrenze 4.425 Euro monatlich. Diese Regelung kann ein Nachteil für Versicherte mit hohem Einkommen sein. Spitzenverdiener sollten daher über eine private Zusatzversicherung nachdenken.
Für Arbeitslose entspricht das Krankengeld der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Bei der Krankengeldberechnung werden auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld aus den letzten 12 Monaten berücksichtigt.
Krankengeld der SECURVITA Krankenkasse: Auszahlung
Die Auszahlung des SECURVITA Krankengelds beginnt, sobald der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltszahlungen eingestellt hat. Krankengeld gibt es für dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren, jedoch längstens für 78 Wochen.
Die Bezieher von Krankengeld brauchen für die Dauer des Krankengeldbezuges keine Beiträge für die Krankenversicherung einzahlen. Allerdings besteht die Beitragspflicht weiterhin für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge werden von der SECURVITA Krankenkasse und den Versicherten jeweils zur Hälfte bezahlt.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Wenn Kinder erkranken, haben alle pflichtversicherten Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderkrankengeld. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Eltern von der Arbeit freigestellt hat. Weitere Voraussetzungen sind:
- das Kind ist jünger als 12 Jahre alt und
- benötigt aufgrund der Erkrankung die Pflege oder Beaufsichtigung durch ein Elternteil
- es ist bei der SECURVITA Krankenkasse oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert
- keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen
- es gibt kein Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber wegen unbezahlter Freistellung von der Arbeit
Zum Erhalt des Krankengeldes ist eine Verordnung vom behandelnden Arzt notwendig, welche feststellt, dass das erkrankte Kind die Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung durch ein Elternteil benötigt. Diese Bescheinigung muss mit allen nötigen Angaben ausgefüllt an die Krankenkasse des freizustellenden Elternteiles weitergeleitet. Daraufhin erfolgt die Anforderung der Entgeltbescheinigung vom Arbeitgeber durch die Krankenkasse. Danach kann die Kinderkrankengeldberechnung vorgenommen werden und die Auszahlung an die Eltern erfolgen.
Bei Erkrankung eines Kindes hat jeder Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld für bis zu zehn Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Für Alleinerziehende sind es bis zu 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern sind es bis zu 25 Arbeitstage pro Elternteil, bei Alleinerziehern von mehreren Kindern bis zu 50 Arbeitstage.
Wahltarifkrankengeld der SECURVITA
Das sogenannte Wahltarifkrankengeld gibt es für Selbstständige, Versicherte der Künstlersozialkasse sowie unregelmäßig kurzzeitig Beschäftigte. Wer den allgemeinen Beitragssatz einzahlt, hat einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Künstler können einen Wahltarif für eine Absicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Tag bis zum 42. Tag abschließen. Wer jedoch einen ermäßigten Beitragssatz zahlt, hat keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld.