Die Pflegeversicherung in Deutschland

Die Pflegeversicherung in Deutschland dient zur Absicherung gegen das Risiko, einmal pflegebedürftig zu sein. Sie ist eine Pflichtversicherung und seit 1995 in Deutschland ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Auch in der privaten Krankenversicherung gelten ähnliche Regelungen.

Neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Pflegeversicherung die „fünfte Säule“ der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Jedes Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung muss auch pflegeversichert sein. Das bedeutet, jede gesetzliche und private Krankenkasse muss den Versicherten auch eine Pflegeversicherung anbieten. Im Jahre 2017 betrug der Beitragssatz der Pflegeversicherung 2,55 Prozent oder 2,8 Prozent für Kinderlose.

Pflegerisiko und Anbieter

Es gilt der Grundsatz, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung im selben Rahmen folgt. Aus diesem Grunde versichern gesetzlich Krankenversicherte das Pflegerisiko bei einer gesetzlichen Pflegekasse. Privat Krankenversicherte hingegen sind verpflichtet, das Pflegerisiko bei einem privaten Anbieter abzusichern.

Leistungen der Pflegeversicherung

Für die Leistungen der Pflegeversicherung gibt es Stufen der Pflegebedürftigkeit. Die Kosten für professionelle ambulante oder stationäre Pflege übernimmt die Versicherung bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Bezahlt werden auch Pflegehilfsmittel, Verbesserungen im Wohnumfeld und die Leistungen ehrenamtlich Pflegender durch das sogenannte Pflegegeld.

Eine Pflegepflichtversicherung ist daher keine Vollversicherung. Für eine vollständige Absicherung ist eine private Pflege-Zusatzversicherung notwendig. Für Bedürftige gibt es auch gesetzlichen Anspruch auf Sozialleistungen zur Pflegehilfe.

Voraussetzungen für Pflegegeldleistungen

Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Personen, welche durch eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung oder eine gesundheitliche Belastung nicht mehr selbständig agieren können. Eine Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich dauerhaft oder mindestens für sechs Monate lang bestehen. Die Pflegebedürftigkeit muss auch eine gewisse Schwere aufweisen, die in fünf Pflegegraden definiert ist. Der Pflegegrad entscheidet über die Höhe der Leistungen.

Antrag
Sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur gegen Antrag bei der verantwortlichen Pflegekasse. Diese muss innerhalb von fünf Wochen ab Antragseingang eine Entscheidung treffen. Für gewöhnlich werden beim Erstantrag keine Leistungen rückwirkend erbracht. Sollte sich die Pflegebedürftigkeit später erhöhen, kann jedoch auch rückwirkend mehr Pflegegeld gewährt werden.

Gutachten
Es ist auch notwendig, dass der Pflegeversicherung ein Gutachten zu Pflegebedürftigkeit und Pflegeaufwand vorliegt. Diese erstellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder ein Medicproof-Gutachter beziehungsweise andere unabhängige Gutachter im Auftrag der Versicherung. Der Gutachter nimmt in der Regel die Begutachtung im Wohnbereich des Antragstellers vor. Das Gutachten legt fest, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und bestimmt den Grad der Pflegebedürftigkeit.

Zeitraum
Sollten Leistungen nur für eine befristete Zeit gewährt sein, muss vor Ablauf der Frist ein neuer Antrag vorliegen. Darauf muss die jeweilige Pflegekasse hinweisen. Sollte ein Folgeantrag zu spät eintreffen, wird dieser wie ein völlig neu gestellter Antrag behandelt.

Pflegegrade und Pflegekategorien

Pflegegrade und Pflegekategorien hängen unmittelbar zusammen. Der jeweilige Pflegegrad bestimmt, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftige Leistungen beanspruchen können. Dazu gibt es sechs Kategorien für die täglichen Verrichtungen, die in bestimmtem Ausmass die Pflegegrade bestimmen. Bei Kindern vergleicht der Gutachter den Entwicklungsstand des Kindes mit dem eines Gleichaltrigen, um Defizite in den jeweiligen Kategorien zu bestimmen. Es sind dies:

  • Mobilität (10 Prozent): die Fähigkeit sich fortzubewegen, zu sitzen und zu liegen
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten und Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 Prozent): Dazu zählen beispielsweise Beeinträchtigungen des räumlichen und zeitlichen Orientierungsvermögens, des Gedächtnisses und der Kommunikationsfähigkeiten, motorische Störungen, aggressives Verhalten, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit sowie fehlende soziale Kompetenz
  • Selbstversorgung (40 Prozent): Die eigene Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken sowie die Darm- und Blasenentleerung
  • Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (20 Prozent): Gemeint ist, ob die Pflegebedürftigen selbständig ihre Medikamente einnehmen, eine krankheitsbedingte Diät einhalten oder notwendige Arztbesuche durchführen können
  • Gestaltung des Alltagslebens (15 Prozent): Gemeint ist hier die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und sozialer Kontakte

Aus diesen Kategorien und deren Werten lassen sich die Pflegegrade ermitteln:

  • 12,5 bis unter 27 Punkte: Pflegegrad 1
  • 27 bis unter 47,5 Punkte: Pflegegrad 2
  • 47,5 bis unter 70 Punkte: Pflegegrad 3
  • 70 bis unter 90 Punkte: Pflegegrad 4
  • 90 Punkte und mehr: Pflegegrad 5

Pflegegrad 1 bedeutet, dass keinerlei Pflegebedürftigkeit vorliegt. Bei Kindern beginnt die Zählung bereits bei Pflegegrad 2. Wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, kann der Pflegegrad 5 gewährt werden, auch wenn die Gesamtpunktanzahl nicht ausreicht.