Wiedereingliederung von Schwerbehinderten

Die Wiedereingliederung von Schwerbehinderten beruht auf dem Grundsatz, dass Schwerbehinderte in Deutschland grundsätzlich Rechtsanspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung in die Arbeitswelt haben. Diese zeitlich gestaffelte Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nennt man in der Praxis auch „Hamburger Modell“. So soll der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach und nach an die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit und die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt werden.

Was bezweckt die stufenweise Wiedereingliederung von Schwerbehinderten?

Die Wiedereingliederung von Schwerbehinderten ist nicht nur Teil der medizinischen Rehabilitation für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen. Sie dient auch als eine wichtige Eingliederungsmaßnahme zur Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeit. In vielen Fällen der beruflichen Wiedereingliederung arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und das für die berufliche Integration zuständige Jobcenter zusammen.

Das Ziel der beruflichen Wiedereingliederung ist vorwiegend den bereits bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten. Zusätzliche Maßnahmen dazu sind beispielsweise eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsumfelds, die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder der Einsatz von technischen Arbeitshilfen. Sollten derartige Maßnahmen nicht möglich sein, kommt eine berufliche Um- oder Neuorientierung infrage. Dazu gibt es weitere berufsfördernde Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation wie Umschulung oder berufliche Weiterbildung. Dazu stehen auch spezielle Einrichtungen wie etwa des Berufsförderungswerks zur Verfügung.

Was sind die Voraussetzungen?

Die stufenweise Wiedereingliederung gilt grundsätzlich für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr ihren erlernten Beruf beziehungsweise ihre bisherige Tätigkeit ausüben können. Es spielt keine Rolle, ob die Behinderung durch einen Unfall oder eine Erkrankung ausgelöst wurde. Stufenweise Eingliederung ist auch dann möglich, wenn die Betroffenen vor einer beruflichen Um- oder Neuorientierung stehen.

Die Voraussetzung ist, dass die Betroffenen nach ärztlichem Attest die bisherige Tätigkeit teilweise wieder verrichten können und mit stufenweiser Wiedereingliederung einverstanden sind. Arbeitsrechtlich notwendig ist auch die Zustimmung des Arbeitgebers. Wichtig zu wissen ist, dass die Arbeitsunfähigkeit nach dem Krankenversicherungsrecht dennoch aufrecht bleibt. Der zuständige Arzt gibt in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau die verantwortbare Art und Dauer der möglichen Tätigkeiten an. Auch muss vor Arbeitsantritt ein Betriebsarzt konsultiert werden.

Wann gibt es Anspruch?

Der Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers ist im Schwerbehindertenrecht festgelegt. Ein Beschäftigungsanspruch im Rahmen einer Wiedereingliederung und bezogen auf eine anderweitige Tätigkeit besteht auch dann, wenn Unfähigkeit zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeit durch die Behinderung besteht.

Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht seine volle, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Das bedeutet, ein Arbeitnehmer kann nicht nur teilweise arbeitsunfähig sein. Der Arbeitgeber ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, eine nur eingeschränkte Arbeitsleistung anzunehmen. Um einen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung zu haben, muss ein ärztliches Attest über Arbeitsunfähigkeit und eine dauerhafte Behinderung vorliegen.

Wann gibt es keine Wiedereingliederung?

In diesen Fällen ist keine stufenweise Wiedereingliederung von Schwerbehinderten möglich:

  • Der Arbeitgeber kann glaubhaft machen, dass es im Betrieb keine für die schwerbehinderten Arbeitnehmer geeigneten Tätigkeiten nach den Vorgaben des behandelnden Arztes gibt.

  • Der behandelnde Arzt kann keine Bescheinigung mit einem konkreten Wiedereingliederungsplan beziehungsweise einer konkreten Angabe zulässiger Arbeitstätigkeiten ausstellen.

Arbeitsleistung und Entlohnung

Rechtlich gesehen besteht bei einer stufenweisen Wiedereingliederung von Schwerbehinderten keine übliche Vereinbarung über eine zu erbringende Arbeitsleistung. Im Mittelpunkt der Beschäftigung steht die Rehabilitation des Arbeitnehmers. Da dieser Arbeitnehmer durch die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auch keine arbeitsvertragliche Arbeitsleistung erbringen kann, gibt es auch keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Dafür zahlen die Rehabilitationsträger das Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld als ergänzende Leistungen. Es besteht jedoch die Möglichkeit für ein Arbeitsentgelt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gesonderte Vereinbarung über eine Vergütung für die erbrachte Tätigkeit treffen.