Kinderkrankengeld

Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Umgangssprachlich kennt man diese Leistung als Kinderkrankengeld. Krankenkassen verwenden auch die Begriffe Kinderpflege-Krankengeld und Kinderpflege-Krankentagegeld. Das Kinderkrankengeld wird bezahlt, wenn ein Elternteil wegen der Pflege eines kranken Kindes nicht zur Arbeit gehen kann.

Voraussetzungen für Kinderkrankengeld

Alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn beide Eltern privat versichert sind. Um Kinderkrankengeld zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse ausfüllen. Es darf keine andere im Haushalt lebende Person geben, welche die Pflege übernehmen könnte. Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sein. Außerdem benötigen Sie ein ärztliches Attest, das die Notwendigkeit der Pflege für Ihr Kind bestätigt. Dafür gib es auch ein eigenes Formular.

Wenn ein Elternteil privat, der andere gesetzlich versichert ist, hängt es davon ab, bei wem die Kinder mit versichert sind. Denn nur wenn sie beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert sind, können die Eltern Kinderkrankengeld beantragen. Sind beide Eltern gesetzlich versichert, jedoch bei unterschiedlichen Krankenkassen, spielt das für den Bezug des Krankengeldes keine Rolle.

Selbständige können erst nach dem 43. Krankheitstag des Kindes beantragen. Es gibt aber auch Krankenkassen, welche diese Leistung für Selbständige bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes tragen.

Die Rolle der Arbeitgeber

Wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht die Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes ausgeschlossen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis zu 5 Tage bezahlten Sonderurlaub zu gewähren. Nach diesen 5 Tagen kommt die Regelung zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen zum Tragen. Jedoch können Ausnahmeregelungen im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Dann haben die Eltern Anspruch auf unbezahlten Urlaub und das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen. Der Arbeitsvertrag kann jedoch den Freistellungsanspruch nicht beschränken oder ausschließen.

Höhe des Kinderkrankengelds

Zur Berechnung des Kinderkrankengeldes wird seit 2015 das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen. Grundsätzlich beträgt das Brutto-Kinderkrankengeld 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurde im Jahr davor zusätzlich Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bezahlt, gibt es 100 % des durch die Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das Kinderkrankengeld darf jedoch 70 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht überschreiten. Die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe des üblichen Beitragssatzes werden auch vom Kinderkrankengeld vor der Auszahlung abgezogen.

Anspruchsdauer

Für jedes Kind in jedem Kalenderjahr besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für höchstens 10 Arbeitstage. Das Maximum sind 25 Arbeitstage, auch bei 3 und mehr Kindern. Alleinerzieher und Eltern, die beide berufstätig sind, können 20 Tage pro Kind beanspruchen und maximal 50 Tage. Ist das Kind schwerstens erkrankt und hat nur noch eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten, gibt es keine Begrenzung für das Kinderkrankengeld.