Wie baut sich die Rentenversicherung auf?
Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich über ein sogenanntes Umlageverfahren. Grundsätzlich wird die gesetzliche Rentenversicherung je zur Hälfte durch Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Diese Beiträge werden vom Bruttolohn von versicherungspflichtigen Beschäftigten abgezogen. Freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Selbständige müssen den vollen Betrag selbst tragen. Es gibt Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte und für Beiträge in der Künstlersozialversicherung.
Die Arten der gesetzlichen Rente
– Altersrente
Die Voraussetzung für eine Altersrente ist das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze (das vollendete 67. Lebensjahr) und der Ablauf einer bestimmten Mindestversicherungszeit (Wartezeit von 35 Jahren). Für den Anspruch auf die so genannte Regelaltersrente genügen bereits fünf Jahre Versicherungszeit.
– Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Diese wird gewährt, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung Ihre Beschäftigungsfähigkeit bis zur Regelaltersgrenze in Frage stellt. Daher können Sie früher in Rente gehen, sollte ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt werden.
– Altersrente für unter Tage Beschäftigte
Wenn Sie ab oder nach dem 60. Lebensjahr die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben, haben Sie Anspruch auf diese Altersrente.
– Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Es gibt die Altersrente für langjährig Versicherte und die für besonders langjährig Versicherte. Die Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr der Versicherten ab.
– Renten an Hinterbliebene
Die gesetzliche Rentenversicherung hilft beim Verlust eines Angehörigen (Witwer/Witwen- beziehungsweise Waisenrente). Die Witwer/Witwenrente wird gewährt, wenn der/die Hinterbliebene mindestens 45 Jahre alt oder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Diese Rente wird auch gewährt, wenn der/die Hinterbliebene verantwortlich für die Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des versicherten Ehegatten unter 18 Jahren ist.
– Erwerbsminderungsrenten
Sollten Sie wegen Erwerbsminderung nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können, federt eine Erwerbsminderungsrente Ihre finanziellen Einbußen ab.
– Frührente und Vorruhestand
Umgangssprachlich bezeichnet die Frührente die unterschiedlichen Formen des vorgezogenen Überganges in den Ruhestand mit Rentenzahlung. Darunter fallen die Erwerbsminderungsrente oder die vorgezogenen Altersrente nach Arbeitslosengeldbezug. Bei Beamten wird dies als Vorruhestand bezeichnet.
“Reha vor Rente”
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung finanzieren auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Ziel ist, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern und so die Teilnahme am Arbeitsleben zu ermöglichen. Vielfach kommt ein Grundsatz zur Anwendung, welcher als „Reha vor Rente“ weitgehend bekannt ist. Gemeint ist, dass vor Erreichen des Renteneintrittsalters oder vor Zahlung einer Rente versucht wird, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Sollte dies tatsächlich nicht mehr möglich sein, wird eine Rentenzahlung geleistet.
Die Höhe der Rente
Die Höhe der Rente hängt ab von der Anzahl und der Höhe der eingezahlten Beiträge während der Versicherungsdauer. Diese Beiträge rechnet man in sogenannte Entgeltpunkte um. Berücksichtigt werden nicht nur die Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners, sondern auch Kindererziehungszeiten ebenso wie beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Zur Berechnung der monatlichen Rente kommt die sogenannte Rentenformel zur Anwendung. Hier werden die Entgeltpunkte mit diversen relevanten Faktoren (Zugangsfaktor, Rentenartfaktor) und dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Da Beiträge nur bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze eingezogen werden, ergibt sich ein bestimmter Höchstbeitrag. Diese Höchstbeiträge und die maximal mögliche Rentenbeitrag-Einzahlungsdauer bestimmen die Summe der höchstmöglichen Rente.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung. Diese besteht aus 14 regionalen und zwei bundesweiten Trägern und ist generell für unselbständige Arbeitnehmer zuständig. Sollten Sie (und Ihre Angehörige) in der Landwirtschaft selbständig tätig sein, ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zuständig.